Eine ähnliche Konstellation wie in Teil II lag übrigens BGHZ 45, 186 zugrunde. Es geht dort im Kern darum, ob der “K” über 823 I, 249 (Anwartschaft als sonstiges Recht) von “G” Zustimmung zur Löschung der Grundschuld verlangen kann, was der BGH wegen der Zurückweisung verneint. Das Urteil wird auch bei Medicus, BR, im Kapitel Anwartschaften ausführlich behandelt.
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